Fiskalvertretung

«Machen Sie sich frühzeitig schlau»

MEHRWERTSTEUER- und FISKALVERTRETUNG

Unsere Dienstleistungen:

  • Abklärungen zur Mehrwertsteuerpflicht
  • Mandat als Fiskalvertreter für ausländische Unternehmen
  • Vornahme der Registrierung als  mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen
  • Erstellung der quartalsweisen Mehrwertsteuer-Abrechnungen
  • Ansprechperson für die Eidgenössische Steuerverwaltung

 

MWST-Pflicht für ausländische Unternehmen

Ausländische Unternehmungen, welche einen weltweiten steuerbaren jährlichen Gesamtumsatz ab CHF 100’000 haben, werden ab dem ersten Franken steuerbaren Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Sie benötigen eine Fiskalvertretung in der Schweiz, damit sie sich bei der eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV als MWST-pflichtiges Unternehmen registrieren können.

 

Umsatzlimite berechnen

Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind die Entgelte zu berücksichtigen, die mit folgenden Leistungen erzielt werden:

  • steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen im Inland,
  • von der Steuer befreite Lieferungen und Dienstleistungen im Inland,
  • Lieferungen und Dienstleistungen im Ausland, sofern diese steuerbar wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären

 

Sicherheitsleistung

Ist ein ausländisches Unternehmen ohne Geschäftssitz in der Schweiz nicht im Handelsregister eingetragen, muss dieses  beim Eintrag im MWST-Register eine Sicherheit leisten. Es ist üblich, dass diese als Barzahlung oder durch eine Bankgarantie bei einer Schweizer Bank geleistet wird. In der Regel beträgt die Summe der Sicherheitsleistung 3 % des erwarteten steuerbaren Inlandumsatzes.

 

Vergütungsverfahren

Ausländische Unternehmen, welche nicht in der Schweiz steuerpflichtig sind und im Inland keine Leistung erbringen, können die Ihnen belastete schweizerische Mehrwertsteuer im sogenannten Vergütungsverfahren zurückfordern, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Um dieses Vergütungsverfahren einzuleiten, muss das Unternehmen einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter bestellen. Der notwendige Antrag auf Vergütung ist zwingend innerhalb sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in welchem die steuerbelastete Leistung an den Antragsteller erbracht wurde.

„Wissen und Erfahrung schaffen Vertrauen“

Über 35 Jahre Erfahrung

Unsere Dienstleistungen

Wir legen grossen Wert auf die persönliche Beratung und individuelle Betreuung unserer Kunden. Als vertrauenswürdiger Partner für Geschäfts- und Privatkunden unterstützen wir Sie bei Ihren Anliegen. Wir stehen Ihnen in den folgenden Bereichen zur Seite:

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